Whistleblowing – Fehlverhalten erkennen und vorhandenes Wissen nutzen – Teil 2: Die EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie

Organisationen, die bisher die Vorteile von angemessenen Hinweissystemen nicht erkannt haben, bekommen mit der EU-Whistleblower-Richtlinie weitere überzeugende Gründe geliefert.

Warum müssen Whistleblower mittels einer EU-Richtlinie geschützt werden?

Die Rolle von Whistleblowern hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Welche Brisanz diesem Thema zukommt, verdeutlichen vor allem medial bekanntgewordene Whistleblowing-Fälle, denn ohne die entsprechenden Meldungen wären viele Verstöße erst gar nicht bekannt geworden. Whistleblower gehen jedoch oftmals ein hohes persönliches Risiko ein, denn nicht selten drohen aufgrund des Hinweises negative Konsequenzen.

Zitat: Hinweisgeber leisten einen wertvollen Beitrag.

Durch das Aufzeigen von Straftaten werden Whistleblower ohne gesetzlichen Schutz oftmals selbst zum Straftäter. Dies zeigen Fälle wie etwa LuxLeaks im Jahr 2014. Jene Whistleblower, die damals den Finanzskandal an die Öffentlichkeit brachten, wurden in der Folge zu Haft- und Geldstrafen verurteilt. Sonstige Repressalien für Whistleblower reichen von der Kündigung des Arbeitsplatzes über die gerichtliche Verfolgung wegen Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses bis hin zu Schadenersatzforderungen.

Gegenwärtig werden Whistleblower aber in nur zehn EU-Mitgliedsstaaten gesetzlich vollumfänglich geschützt.

Auch in Österreich werden nur bestimmte Personengruppen und Sektoren vom Schutz erfasst. Der Wunsch des Whistleblowers nach Schutz gründet vor allem in der Angst vor negativen Konsequenzen im unmittelbaren Arbeitsumfeld durch Kollegen oder den Arbeitgeber. Aufgrund dessen ließen sich potenzielle Whistleblower bis dato von der Meldungserstattung aus Furcht vor nachteiligen persönlichen und beruflichen Konsequenzen abschrecken. Ein umfassendes Verbot von Repressalien gegenüber Hinweisgebern ist daher dringend geboten.

Weiters ist für den Schutz von Whistleblowern die Zusicherung und Gewährung von Vertraulichkeit von besonderer Bedeutung. So ist auch bei Whistleblowern, die keine anonyme Meldung abgeben, sicherzustellen, dass ihre Identität geschützt wird.

Mit der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden soll nun der gesetzliche Schutz für Whistleblower durch unionsweite Mindeststandards erhöht und vereinheitlicht werden.

Anwendungsbereich

Einerseits soll dies vor allem durch die Implementierung interner Whistleblowing-Systeme in Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung erreicht werden. Der Verpflichtung, ein solches System samt angemessener Verfahren einzurichten, unterliegen künftig juristische Personen, welche mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Des Weiteren ist die obligatorische Einrichtung von Meldesystemen auch für Gemeinden ab einer Einwohnerzahl von 10.000 vorgesehen.

Zitat: Hinweisgeber haben künftig die Wahl: Intern melden oder extern an die Behörde.

Andererseits ist der Melder effektiv zu schützen, weshalb unter anderem strenge Vertraulichkeit sicherzustellen ist. Repressalien, die auf eine Meldung zurückzuführen sind, wie beispielsweise eine Entlassung oder Herabstufung, sind untersagt. Beachtung ist hierbei der Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen erfolgter Meldung und Repressalie zu schenken.

Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ist auf Meldungen von Verstößen gegen ausgewählte Bereiche des Unionsrechts begrenzt. Folglich fällt beispielsweise die Meldung eines Verstoßes lediglich gegen das österreichische Kartellrecht nicht in den Anwendungsbereich der Whistleblowing-Richtlinie. Hingegen sind Meldungen über Zuwiderhandlungen gegen das europäische Kartellrecht vom Anwendungsbereich umfasst. Im Rahmen der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie, sind die nationalen Gesetzgeber jedoch frei, den Anwendungsbereich auszudehnen.

Schutz gemäß der Richtlinie genießen nicht nur Arbeitnehmer innerhalb eines Unternehmens, sondern alle Personen, die im weiteren Sinne mit der Organisation verbunden sind. Folglich sind auch Selbständige, Freiwillige und ehemalige Mitarbeiter vom Schutz erfasst und somit vor Repressalien jeglicher Art zu bewahren. Auch Mittlern und Dritten, wie beispielsweise Lieferanten, ist effektiver Schutz zu gewähren.

Hervorzuheben ist, dass nur der redliche Melder zu schützen ist. Demnach sind Personen, die bewusst Falschmeldungen tätigen, nicht vom Schutzbereich umfasst.

Dem Whistleblower steht es offen, seinen Hinweis intern oder extern, bei der zuständigen Behörde, zu melden. In begründeten Fällen besteht auch die Möglichkeit sich durch Offenlegung an die Öffentlichkeit zu wenden.

In jedem Fall sind juristische Personen – sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors – gut beraten, Meldesysteme und Verfahren zu implementieren, damit Verstöße gemeldet werden und angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden können.

Die gute Nachricht: Das ist auch einfach und günstig möglich.

Kontaktieren Sie uns gerne dazu.

Martin Eckel, Michael Nuster

Dänemark hat die EU-Richtlinie als erstes Land umgesetzt. Der sachliche Anwendungsbereich wurde dabei erweitert, für Konzerne mit zentralen Systemen gibt es Sonderregeln. Den Stand der Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten können Sie hier sehen.

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